Erbrecht
Allgemeines
Das Erbrecht enthält sämtliche Regelungen, die den Eigentumsübergang vom Verstorbenen auf seine Erben betreffen. Das Erbe, auch als Nachlass bezeichnet, beinhaltet neben Sachwerten, Forderungen und Besitzrechten auch Schulden und Verpflichtungen.
Die Verteilung des Nachlasses kann in einem Testament unter bestimmten rechtlichen Einschränkungen (z.B. Pflichtteil) geregelt werden.
Neben den juristischen Fragen geht es in erbrechtlichen Angelegenheiten insbesondere auch um emotionale Befindlichkeiten. Im Sinne meiner Mandanten gehe ich auf dese spezifische Situation ein.
Testament
In ca. 80 % der Erbfälle existiert kein Testament. Falls ein Testament vorhanden ist, enthält es häufig erhebliche erb- und steuerrechtliche Fehler, die im Erbfall ins Chaos führen. Dennoch setzen viele Erblasser ihr Testament ohne rechtsanwaltliche Beratung auf und riskieren so den Eintritt eines erheblichen Schadens für Ihre Erben.
Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick zu erbrechtlich relevanten Fragestellungen:
Pflichtteil
Der Pflichtteilsanspruch ist gesetzlich verankert und lässt sich grundsätzlic nicht durch ein Testament ausschließen. Die Ausnahme bilden Straftaten des pflichtteilsberechtigten Erben gegebüber dem Erblasser.
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge (Nachkommen) des Erblassers. Sollten diese fehlen, sind es die Eltern des Erblassers. Außerdem ist auch der/die Ehepartner(in) des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
Zur Berechnung des Pflichtteils müssen u.a. zunächst die Vermögenswerte gegen die Schulden und die Erbfallkosten (Beerdigungskosten) aufgerechnet werden. Das aus dieser Vergleichsrechnung resultierende Reinvermögen bildet die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils.
Der Pflichtteil beträgt 50 % des sich nach Abzug aller Verbindlichkeiten ergebenden Nachlasses und muss gleichmäßig an die Pflichtteilsberechtigten verteilt werden. Sind also beispielsweise 4 Abkömmlinge vorhanden, müsste jeder mindestens 12,5 % des Nachlasses erhalten. Zusätzlich zum Pflichtteilsanspruch kann ggf. auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch basiert auf Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten durchgeführt hat und errechnet sich aus der Summe der anrechenbaren Schenkungen.
Schenkungen sind anrechenbar, wenn sie weniger als 10 Jahre zurückliegen. Solche, die weniger als 1 Jahr zurückliegen, können voll auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet werden. Ist die Schenkung ein Jahr her dürfen nur noch 90 % vom Wert der Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs herangezogen werden. Zwei Jahre nach der Schenkung sind es nur noch 80% usw. 10 Jahre nach der Schenkung ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf die Schenkung verwirkt. Eine Ausnahme stellen Schenkungen an Ehegatten dar, welche noch nach bis zu 30 Jahren anrechenbar sein können. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist zunächst aus dem Nachlass zu leisten. Ist der Nachlass verbraucht, kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch direkt dem Beschenkten gegenüber geltend gemacht werden.
Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass zum gemeinsamen Vermögen der Erben. Zwischen den Angehörigen einer Erbengemeinschaft kommt es in der Regel zu Streitigkeiten über die Verteilung bzw. die Art und Weise der gemeinsamen Verwaltung des Vermögens. Um derartige Konflikte von vornherein zu vermeiden, empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der im Erbfall zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft vermittelt und dazu befugt ist, notwendige Entscheidungen zu treffen.
Die Auflösung der Erbengemeinschaft ist möglich, aber nicht erzwingbar.
Teilungsanordnung
Eine weitere Möglichkeit für den Erblasser, das Streitpotential innerhalb einer Erbengemeinschaft zu minimieren, ist die Teilungsanordnung. Der Erblasser kann durch eine Verfügung anordnen, dass der Nachlass im Erbfall entsprechend seiner Vorstellungen auf die Erben verteilt wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Erbquote eingehalten werden muss. Bevorzugt der Erblasser durch eine stark ungleichgewichtige Verteilung seines Nachlasses einen bestimmten Erben stärker als die übrigen, so muss dieser an die übrigen Erben Ausgleichszahlungen bis zur Egalisierung der Erbquote entrichten. Die Teilungsanordnung gestaltet sich insbesondere bei Nachlässen mit vielen Sachwerten schwierig, bleibt als Instrument der Konfliktvermeidung aber dennoch sinnvoll.
Vorausvermächtnis
Das Vorausvermächtnis ist ein auf bestimmte Erben gerichtetes Vermächtnis.
Wie bei der Teilungsanordnung, kann der Erblasser auch beim Vorausvermächtnis bestimmte Vermögensgengenstände gezielt an einzelne Erben weitergeben. Der Unterschied zur Teilungsanordnung ist allerdings, dass der wertmäßige Ausgleich (Erbquote) zwischen den Erben im Falle unterschiedlicher wirtschaftlicher Werte nicht zwingend erfolgen muss. Für Erblasser, die keinen Ausgleich unter den Erben wünschen, sind die Regelungen im Rahmen des Vorausvermächtnisses zu empfehlen. Die Pflichtteilsregelung bleibt hiervon jedoch unberührt.
Erbenhaftung
Gemäß § 1967 BGB haften die Erben für alle Nachlassverbindlichkeiten, z.B.: Schulden, Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Häufig sind die Erben nicht ausreichend über die Vermögenssituation des Erblassers informiert, um beurteilen zu können, ob die Schulden nicht höher als das Guthaben sind. Die Fristen für die Annahme des Erbes sind in der Regel zu kurz, um genauen Aufschluss über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse zu erlangen. Recherchen werden in der Regel durch die Auskunftsverweigerung der Banken und Versicherungen erschwert, zumal eine Auskunftspflicht erst dann besteht, wenn der Erbschein vorgelegt wird. Diesen erhält der Erben allerdings erst, nachdem er das Erbe angenommen hat. Eine prekäre Situation also, die erhebliche Haftungsrisiken nach sich ziehen kann. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, (z.B.: Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede), um die Erbenhaftung zu begrenzen. Welches Vorgehen in Ihrem Falle sinnvoll wäre, müsste in einem Beratungsgespräch geklärt werden.
Erbschaftsteuerrecht
Schenkungs- und Erbschaftsteuer wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2009 reformiert und spielen inzwischen auch bei Nachlässen von geringem Wert eine immer größere Rolle.
Um den Erben übermäßige Steuerbelastungen zu ersparen, sollte der Erblasser bereits zu Lebzeiten eine geschickte Vermögensplanung unter Einbeziehung der erbschaftsteuerrechtlichen Bestimmungen betreiben.
Steuersätze:
Die neuen Erbschaft- und Schenkungssteuersätze sind in drei Steuerklassen unterteilt. Für Erben der Steuerklassen II und III gilt ein einheitlicher Tarif mit zwei verschiedenen Steuersätzen - jeweils 30 % und 50 %. Der Steuersatz von 50 % gilt für steuerpflichtige Erben über 6 Mio. €.
Wert des steuerpflichtigen Erbes | Steuersatz in der jeweiligen Steuerklasse |
I | II | III |
75.000,- € | 7 | 15 | 30 |
300.000,- € | 11 | 20 | 30 |
600.000,- € | 15 | 25 | 30 |
6.000.000,- € | 19 | 30 | 30 |
13.000.000,- € | 23 | 35 | 50 |
26.000.000,- € | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000,- € | 30 | 45 | 50 |
Persönliche Freibeträge
Die Höhe der persönlichen Freibeträge richtet sich nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker und der maßgeblichen Steuerklasse gegliedert. Eingetragene Lebenspartner verbleiben zwar hinsichtlich des Steuertarifs in der Steuerklasse III; für sie gilt aber der gleiche persönliche Freibetrag wie für Ehegatten, nämlich 500.000 €.
Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser | Freibetrag |
Ehegatten | 500.000,- € |
Kinder | 400.000,- € |
Enkel | 200.000,- € |
Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern bei Erwerben von Todes wegen) | 100.000.- € |
Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) | 20.000,- € |
Eingetragene Lebenspartner | 500.000,- € |
Personen der Steuerklasse III (alle Erwerber, die nicht zu den Steuerklassen I und II rechnen) | 20.000.- € |
Erbrecht für Unternehmer
Das Erbrecht für Unternehmer ist ein komplexes Themenfeld, in dem verschiedene Rechtsgebiete (Arbeitsrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und dem Erbrecht) zusammenwirken.
Eine professionelle Beratung im Bereich des Erbrechts für Unternehmer biete ich in der Dependance in Harburg gemeinsam mit der Steuerberatungspraxis Wilder an.
Rechtsanwaltskanzlei Schröder in Seevetal - Anwaltskanzlei für Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und Versicherungsrecht - Hasentalweg 52, 21218 Seevetal, Telefon: 04105-130 90 74, Fax: 04105-137036, Email: mail@anwaltskanzlei-schroeder.eu, Homepage: www.anwaltskanzlei-schroeder.eu
Rechtsanwaltskanzlei Schröder (Dependance Hamburg) - Anwalt für Familienrecht, Anwalt für Erbrecht, Anwalt für Arbeitsrecht und Anwalt für Versicherungsrecht - Winsener Straße 111, 21077 Hamburg (Wilstorf), Telefon: 040-70103316, Fax: 040-70109917, Email: mail@anwaltskanzlei-schroeder.eu, Homepage: www.anwaltskanzlei-schroeder.eu.
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