Anwaltskanzlei Schröder
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Kündigungsschutz


Sollten Sie eine Kündigung erhalten, ist Eile geboten, denn die Frist für eine Kündigungsschutzklage läuft bereits 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung ab.


Wir empfehlen, im Falle einer Kündigung die Kündigungsschutzklage einzureichen, damit Sie sich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus auslaufendem Beschäftigungsverhältnis strategisch in eine günstige Verhandlungsposition begeben. 

Welche Möglichkeiten und Ansprüche im Einzelnen bestehen, klären wir gerne für Sie in einem kostenlosen Beratungsgespräch.

Welche Arten von Kündigungen gibt es?

Ordentliche Kündigung:

Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

Außerordentliche Kündigung:

Fristlose Kündigung


Fristlose Kündigung:

Die fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Damit wurde vom  Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, ein Arbeitsverhältnis sofort zu beenden, wenn das Abwarten einer Kündigungsfrist unzumutbar ist. Eine außerordentliche Kündigung kann auch mit einer sog. Auslauffrist ausgesprochen werden.

Wichtige Gründe können unter anderem Arbeitszeitbetrug, Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, Arbeitsverweigerung, Diebstahl, Sachbeschädigung oder die angekündigte Krankmeldung sein.

Fristlose Kündigungen sind unwirksam, falls der vorgetragene Grund die Anforderungen der Rechtsprechung an einen wichtigen Grund nicht erfüllt oder die Kündigung im Einzelfall unverhältnismäßig erscheint.

Vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenlose Erstberatung. Wir überprüfen, ob eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall erfolgreich wäre.


Ordentliche Kündigung:


Betriebsbedingte Kündigung

Bei der betriebsbedingten Kündigung müssen dringende betriebliche Gründe vorliegen, die bisherige Personalstärke des Unternehmens zu verringern.

Im Falle eines Rechtsstreits muss der Arbeitgeber vor Gericht darlegen, warum eine oder mehrere Stellen in Zukunft dauerhaft entfallen. Er muss ferner beweisen, warum eine Versetzung des gekündigten Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens nicht möglich ist. Außerdem ist er verpflichtet, die sogenannte Sozialauswahl stichhaltig zu begründen.


Personenbedingte Kündigung

Klassischer Unterfall ist die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen oder eines dauerhaften Leidens. Die Kriterien der Rechtsprechung sind ausdifferenziert, sodass die Wirksamkeit einer solchen Kündigung von den Details des einzelnen Sachverhalts abhängt. 


Änderungskündigung

In diesem Fall verbindet der Arbeitgeber den Ausspruch der Kündigung mit der Vorlage eines neuen oder geänderten Arbeitsvertrags. Für den Arbeitnehmer sind rechtlich mehrere  Reaktionen denkbar. 


Verhaltensbedingte Kündigung

Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung setzt grundsätzlich ein zweimaliges Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus, das zumindest einmal abgemahnt wurde.

 
 
 
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