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Scheidung

 

Voraussetzungen der Scheidung

Nach § 1565 Abs. I BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Voraussetzung für das Scheitern ist in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr sowie eine Negativprognose bezüglich einer Wiederbelebung der Ehe. Bei kürzerer Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Abs. II BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine "unzumutbare Härte" darstellen würde.


Sofortige Scheidung

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sofortige Scheidung sind gegeben, wenn es einem der Ehepartner unzumutbar ist, die Ehe fortzuführen. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn:

• der Ehegatte in der Ehe vom anderen Ehegatten misshandelt wurde

• der andere Ehegatte bereits in einer neuen festen Beziehung lebt

• die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist (Scheidungsmöglichkeit nur für den Ehemann)

• der andere Ehegatte Alkoholiker ist


Einvernehmliche Scheidung 

Leben die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt (eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung kann berücksichtigt werden), dann verlangt das Gesetz als unwiderlegbaren Beweis für die Zerrüttung der Ehe, dass beide Ehegatten der Scheidung zustimmen.


Nicht einvernehmliche Scheidung

Leben die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt, dann gilt dies als unwiderlegbare Vermutung für die Zerrüttung der Ehe und die Scheidung erfolgt auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten.


Scheidungsfolgesachen

Im Fall einer Scheidung trifft das Gericht von Amts wegen auch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, also den  Ausgleich von Rentenanwartschaften oder sonstigen Versorgungsrechten, welche von den Eheleuten  während der Ehezeit erworben worden sind. 
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist durch notariellen Ehevertrag oder gerichtlich protokollierten Verzicht möglich. Abgesehen davon wird der Versorgungsaugleich bei einer Ehedauer von unter drei Jahren nur auf Antrag durchgeführt. 
Über Unterhaltsansprüche, Ansprüche bezüglich der Ehewohnung und des Hausrats sowie güterrechtliche Ansprüche  -wie z.B. den Zugewinnausgleich- entscheidet das Gericht auf Antrag eines Ehegatten im sogenannten Scheidungsverbundverfahren.

 

 
 
 
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