Anwaltskanzlei Schröder
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Mobbing und Belästigung

Mobbing bezeichnet keine einzelne Tat, sondern auf bestimmte Personen gerichtete systematische Schikanen.

Am Arbeitsplatz kann Mobbing auf verschiedene Arten stattfinden und nicht nur von Vorgesetzten, sondern auch von Kolleg:innen ausgehen. Unter Umständen werden die Grenzen des Strafrechts überschritten.

Die anwaltliche Vertretung sollte gerade bei Mobbing nicht nur rechtlich, sondern auch taktisch durchdacht sein. Daher ist die frühzeitige Hinzuziehung eines Anwalts sinnvoll. 



Folgende Ansprüche kommen in Betracht:

  • Unterlassungsansprüche
  • Schmerzensgeldsansprüche
  • u.U. auch ein Anspruch auf Versetzung (von Täter oder Opfer)

 

Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz bestehen Ansprüche nicht nur gegenüber dem Täter, sondern auch dem Arbeitgeber. Vom Täter kann zivilrechtlich Unterlassung weiterer Übergriffe sowie Schmerzensgeld verlangt werden. Je nach Einzelfall ist eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag zu empfehlen. Diese Sachverhalte sind regelmäßig problematisch, weil die Belästigungshandlung klassischerweise in einer Vier-Augen-Situation erfolgt, sodass die Beweisführung erschwert wird. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen den Täter zu ergreifen. Im Einzelnen können diese sein: Abmahnung, Um- oder Versetzung oder auch eine Kündigung. Bei Untätigkeit können für die Betroffene Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber entstehen. Auch bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist die frühzeitige Entwicklung einer rechtlichen Strategie zweckmäßig. 

 
 
 
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