Anwaltskanzlei Schröder
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Beratung zum Sorge- u. Umgangsrecht

 

Sorgerecht - Grundlagen:

Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und Vermögenssorge für die gemeinsamen (leiblichen oder adoptierten) Kinder. Ehepartner haben kraft Gesetzes die gemeinsame Sorge für ihre Kinder. Auch im Fall einer Scheidung bleibt die gemeinsame Sorge erhalten, es sei denn, einer oder beide beantragen die Übertragung der Sorge auf einen Elternteil, der sie dann als alleinige Sorge ausübt. Ausschlaggebend für die Übertragung der Sorge ist das Wohl des Kindes.


Personen- u. Vermögenssorge: 

Die Personensorge umfasst das Erziehungsrecht, das Recht zur Auswahl eines Vornamens, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, und das Recht zur rechtsgeschäftlichen und gerichtlichen Vertretung des Kindes. Ferner fallen hierunter die Sorge um Bekleidung, Verpflegung, Wohnung und Ausbildung.

 Die Vermögenssorge betrifft das Recht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind in diesen Angelegenheiten – auch gerichtlich – zu vertreten.


Umgangsrecht - Grundlagen:
Das Umgangsrecht beinhaltet den Kontakt mit dem Kind. Es steht beiden Eltern zu, muss allerdings nur von demjenigen Elternteil geltend gemacht werden, bei dem das Kind nicht lebt. Es ist unabhängig von der elterlichen Sorge, sodass auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil das Umgangsrecht innehat.
Grundsätzlich ist der andere Elternteil dazu verpflichtet, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern, also den anderen Elternteil bei dem Kind nicht „schlechtzumachen“ und den Umgang organisatorisch zu ermöglichen. Allerdings kann bei Fehlverhalten des Umgangsberechtigten das Umgangsrecht auf Antrag vom Familiengericht eingeschränkt oder, im äußersten Fall, ausgeschlossen werden. Dies ist dann möglich, wenn der Umgang das Kindeswohl beeinträchtigt, also beispielsweise bei Drogenmissbrauch oder sexuellem Missbrauch des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil oder dessen Lebensgefährten/-in bzw. neuen Ehepartner.




Nichteheliche Lebensgemeinschaften:
Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft unterliegt Regelungen, wenn auch nicht so detaillierten wie die Ehe.
So liegt die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder kraft Gesetzes bei der Mutter, es sei denn, die Eltern geben eine Erklärung darüber ab, dass sie die Sorge gemeinsam ausüben wollen. Diese Regelung ist allerdings inzwischen vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung kann das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge den Eltern gemeinsam übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.


 
 
 
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