Ehevertrag
Ehevertrag - Grundsätzliches
In Deutschland werden jährlich etwa 400.000 Ehen geschlossen, sodass derzeit ca. 18 Mio. Paare in einer ehelichen Gemeinschaft leben.
Durch einen Ehevertrag können viele Angelegenheiten während der Ehe aber auch für den Fall einer Scheidung grundsätzlich geregelt werden. Für Lebenspartnerschaften sind als analoge Vertragswerke Lebenspartnerschaftsverträge möglich. In der Praxis wird im Rahmen des Ehevertrages häufig auch ein Erbvertrag geschlossen.
Der Ehevertrag kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen oder geändert und dadurch an veränderte Verhältnisse angepasst werden.
Ehevertrag - Inhalte
Regelung des Güterstands:
Ohne Ehevertrag leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.Mittels Ehevertrag kann ein anderer Güterstand - Gütertrennung oder Gütergemeinschaft - vereinbart werden.
In der Zugewinngemeinschaft stellt jeder Vermögenszuwachs eines Ehegatten nach der Eheschließung einen Zugewinn dar. Das vor der Ehe vorhandene Vermögen fließt daher nicht in den Zugewinn ein. Die Zugewinngemeinschaft wird ausschließlich im Scheidungsfall relevant, da dann ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns in Betracht kommen kann.
Für jeden Ehegatten wird der Zugewinn ermittelt, indem die Differenz zwischen dem ( im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandenen) Anfangsvermögen und dem im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (=Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten durch das Gericht) vorhandenen Endvermögen errechnet wird. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn aufweist, ist verpflichtet, die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten abzuführen.
Dies gilt nicht, wenn der Zugewinnausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde, was grundsätzlich möglich ist.
Ehevertrag - Wirksamkeit
Eheverträge bedürfen für ihre Wirksamkeit grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Ausnahmen sind Vereinbarungen über die Nutzung der ehelichen Wohnung, das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern oder die Nutzung von Gebrauchsgegenständen (z.B. eines Kfzs).
Die grundsätzlich bestehende Vertragsfreiheit in bezug auf die Inhalte des Ehevertrags hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs seit 2001 allerdings eingeschränkt. Die vertragliche Regelung einer einseitigen Lastenverteilung, die nach einer Scheidung zu einer ungerechtfertigt schweren Benachteiligung eines Ehepartners führen würde, ist seitdem unwirksam (Verstoß gegen "Treu und Glauben" oder Sittenwidrigkeit).
Beispiele für die Unwirksamkeit von Eheverträgen:
Verzicht des wirtschaftlich unterlegenen Ehepartners auf jede Form des Betreuungsunterhalts insbesondere im Alter oder bei Krankheit
eine Verteilung von Unterhaltspflichten, die zur Gefährdung des Kindeswohls führt
Verträge, bei denen die eine Vertragspartei, beispielsweise die Frau im Falle einer Schwangerschaft, sich in einer schlechten Verhandlungsposition befand und zum Vertragsabschluss gedrängt wurde
Für den nachehelichen Unterhalt können durch Ehevertrag besondere Regelungen getroffen werden.
Ausnahme: Unterhaltsvereinbarungen für die bestehende Ehe (z.B.: für die Zeit des Trennungsjahres) sind in der Regel unwirksam.
Ehevertrag - Kosten
Die Kosten für die Ausarbeitung eines Ehevertrags hängen vom erforderlichen Zeitaufwand ab. Sobald der Umfang der zu treffenden Regelungen geklärt ist kann eine Kostenabschätzung vorgenommen werden. Um die Kosten im Rahmen zu halten empfiehlt es sich, vor dem Beratungstermin konkrete Vorüberlegungen über Art und Umfang der angestrebten Regelungen zu treffen und relevante Unterlagen mitzubringen.
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