Unterhaltsrecht
Unterhaltsrecht - Grundsätze
Der Unterhalt ist eine Leistung (in der Regel eine Geldzahlung), welche während der Ehe, der Trennungszeit oder nach der Ehescheidung an einen Bedürftigen zu leisten ist. Es gibt unterschiedliche Voraussetzungen für Unterhaltsleistungen, die auf unterschiedlichen Regelungen basieren. Grundsätzlich werden eventuelle Unterhaltsansprüche bei Ehescheidungen im Rahmen des sogenannten Scheidungsverbundverfahrens vom Gericht geprüft und ermittelt.
Nachehelicher Unterhalt
In Betracht kommen zum Einen nacheheliche Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen, so z.B. für den Fall, dass eine Berufstätigkeit wegen Alters oder Krankheit nicht mehr möglich ist. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, muss im Einzelfall allerdings sorgfältig geprüft werden. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ist durch die neuere Rechtsprechung stark eingeschränkt worden. Dies stellt eine Reaktion auf die gesellschaftliche Entwicklung dar, die durch die Rückläufigkeit der sogenannten „Hausfrauenehe“ und die Zunahme staatlich geförderter Kinderbetreuung geprägt ist.
Für den Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung gilt nunmehr, dass ab dem dritten Lebensjahr des Kindes vorhandene Möglichkeiten, die mit dem Kindeswohl vereinbar sind, vom betreuenden Elternteil genutzt werden müssen. Bei üblicherweise vorhandenen Einrichtungen wie Kindergarten und Kinderhort nimmt die Rechtsprechung an, dass sie in der Regel mit dem Kindeswohl vereinbar sind.
In dem zeitlichen Umfang, wie diese Einrichtungen eine Betreuung anbieten, kann sich der betroffene Elternteil nicht auf die Notwendigkeit einer Betreuung des Kindes berufen. So hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom Juni 2011 festgestellt, dass der Mutter einer neunjährigen Tochter eine Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten ist, da das Kind im Anschluss an den Unterricht die Ganztagsbetreuung in der Grundschule in Anspruch nehmen kann (Urteil XII ZR 94/09). Starre Altersgrenzen zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs, wie nach dem früheren Recht üblich, gibt es nicht mehr. Werden sie dennoch herangezogen, stellt dies einen Berufungsgrund dar, unter Bezug auf den das Urteil in der nachfolgenden Instanz erfolgreich angefochten werden kann.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt kann sowohl als Bar- als auch als Natural-Unterhalt (tatsächliche Leistungen wie Betreuung, Versorgung usw.) erbracht werden. Der betreuende Elternteil leistet den geschuldeten Unterhalt in der Regel bereits durch die Betreuung und die in diesem Rahmen übernommenen Kosten als Natural-Unterhalt. In der gerichtlichen Praxis geht es daher regelmäßig um die Höhe des vom nichtbetreuenden Elternteil zu leistenden Barunterhalts. Er richtet sich nach dem Lebensalter des Kindes einerseits und nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen andererseits. Maßgebend ist hier die vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelten sog. „Düsseldorfer Tabelle“, in der 12 Einkommensgruppen und drei Altersstufen enthalten sind.
Zugewinnausgleich
Im Falle einer Scheidung wird bei Vorliegen der Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich ermittelt. Dies geschieht, in dem für das Vermögen jedes Ehegatten der Zugewinn errechnet wird. Hierbei wird die Differenz zwischen dem (im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandenen) Anfangsvermögens und dem im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (=> Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten durch das Gericht) vorhandenen Endvermögens ermittelt. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn aufweist, muss die Hälfte davon an den anderen abgeben.
Hinweise zum Güterrecht:
Durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag können zahlreiche Regelungen, die der Gesetzgeber an die Eheschließung angeknüpft hat, aufgehoben werden. Beispielsweise kann der gesetzliche Güterstand, also die Zugewinngemeinschaft, aufgehoben werden.
Im Vorfeld einer Eheschließung kann stattdessen einer der beiden anderen Güterstände gewählt werden, die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft. Falls zwischen Partnern ein erheblicher Vermögensunterschied besteht, wäre eine ehevertragliche Vereinbarung einer Gütertrennung sinnvoll. Auch bei Beibehaltung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft können die Anfangs- und Endvermögen der Ehepartner im Ehevertrag frei vereinbart werden. Eine solche Regelung ist vorteilhaft, wenn nur ein Ehepartner überschuldet ist. Dann kann das Vermögen des anderen Ehepartners entsprechend höher angesetzt werden, um dadurch einen späteren Zugewinn bei ihm rechnerisch zu verringern.
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