Sorge.- u. Umgangsrecht
Sorgerecht - Grundlagen
Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und Vermögenssorge für die gemeinsamen (leiblichen oder adoptierten) Kinder. Ehepartner haben kraft Gesetzes die gemeinsame Sorge für ihre Kinder. Auch im Fall einer Scheidung bleibt die gemeinsame Sorge erhalten, es sei denn, einer oder beide beantragen die Übertragung der Sorge auf einen Elternteil, der sie dann als alleinige Sorge ausübt. Ausschlaggebend für die Übertragung der Sorge ist das Wohl des Kindes.
Personen- u. Vermögenssorge
Die Personensorge umfasst das Erziehungsrecht, das Recht zur Auswahl eines Vornamens, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, und das Recht zur rechtsgeschäftlichen und gerichtlichen Vertretung des Kindes. Ferner fallen hierunter die Sorge um Bekleidung, Verpflegung, Wohnung und Ausbildung.
Die Vermögenssorge betrifft das Recht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind in diesen Angelegenheiten – auch gerichtlich – zu vertreten.
Umgangsrecht - Grundlagen
Das Umgangsrecht beinhaltet den Kontakt mit dem Kind. Es steht beiden Eltern zu, muss allerdings nur von demjenigen Elternteil geltend gemacht werden, bei dem das Kind nicht lebt. Es ist unabhängig von der elterlichen Sorge, sodass auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil das Umgangsrecht innehat.
Grundsätzlich ist der andere Elternteil dazu verpflichtet, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern, also den anderen Elternteil bei dem Kind nicht „schlechtzumachen“ und den Umgang organisatorisch zu ermöglichen. Allerdings kann bei Fehlverhalten des Umgangsberechtigten das Umgangsrecht auf Antrag vom Familiengericht eingeschränkt oder, im äussersten Fall, ausgeschlossen werden. Dies ist dann möglich, wenn der Umgang das Kindeswohl beeinträchtigt, also beispielsweise bei Drogenmissbrauch oder sexuellem Missbrauch des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil oder dessen Lebensgefährten/-in bzw. neuen Ehepartner.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der während der Ehe von beiden Ehegatten erworbenen Ansprüche (Anwartschaften) auf die Altersversorgung. Das Gesetz sieht hierzu vor, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe die höheren Anwartschaften erworben hat, die Hälfte der Differenz auf den anderen Ehegatten übertragen muss. Der Versorgungsausgleich wird bei einer Scheidung vom Gericht automatisch geregelt. Bei der Ermittlung der Höhe der Anwartschaften ist der Zeitraum vom Tag der Hochzeit bis zum Eingang des Scheidungsantrages beim Gericht maßgebend. Eine Verzögerung des Scheidungsantrages kann sich deshalb in auf die Höhe des Versorgungsausgleiches auswirken.
In folgenden Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt:
- bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch notariellen Ehevertrag (oder sog. "Scheidungsfolgenvereinbarung"), § 1408 BGB, i.V. m. § 8 VersAusglG. Gegenüber dem alten Recht ist für die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht mehr erforderlich, dass zwischen deren Abschluss und dem Scheidungsantrag ein Zeitraum von einem Jahr liegt
- im Falle eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch Vergleich vor dem Scheidungsgericht, § 1408 BGB, § 8 VersAusglG und § 127a BGB. Gem. § 127a BGB kann die notarielle Form einer Vereinbarung dadurch ersetzt werden, dass die Vereinbarung von beiden Parteien im Scheidungsverfahren zu Protokoll gegeben wird.
In beiden vorgenannten Fällen muss die Vereinbarung einer gerichtlichen "Inhalts- und Ausübungskontrolle" standhalten, § 8 Abs. 1 VersAusglG. Das Gericht hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob die Vereinbarung nicht gegen "Treu und Glauben" verstößt oder eventuell sittenwidrig ist. Dies ist meist unproblematisch, wenn die auszugleichenden Anwartschaften aufgrund kurzer Ehedauer nur sehr gering sind.
Das Gericht kann die Genehmigung aber z.B. verweigern, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einer krassen Benachteiligung eines der Ehepartner führt. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Ehemann lange Jahre hindurch erwerbstätig gewesen ist und hohe Anwartschaften erworben hat, während die Ehefrau aufgrund von Kindererziehung nicht in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Ob im Einzelfall ein nachträglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs genehmigt wird, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab.
Fehlender Antrag bei kurzer Ehe
Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen statt, sondern gem. § 3 Abs. III VersAusglG nur, wenn dies von einem Ehegatten beantragt wird, Ohne Antrag gibt es also keinen Versorgungsausgleich. In diesen Fällen kann eine Ehe daher sehr schnell geschieden werden, mitunter innerhalb von sechs Wochen.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Nach dem Gesetzt findet der Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur dann der Fall ist, wenn die Durchführung des Ausgleichs nach den gesamten Umständen des Einzelfalles nicht gerechtfertigt ist, § 27 VersAusglG. Der BGH hat dies in einem Fall bejaht, bei dem die Ehefrau den Familienunterhalt verdient, die gemeinsamen Kinder großgezogen und das 7-jährige Studium Ihres Ehemannes finanziert hatte und der Ehemannsich nach dem Studium lediglich 14 Monate gearbeitet und sich danach "auffallend untätig" verhalten hatte (BGH v. 24.03.2004, AZ: XII ZB 27/99).
Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft unterliegt Regelungen, wenn auch nicht so detaillierten wie die Ehe.
So liegt die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder kraft Gesetzes bei der Mutter, es sei denn, die Eltern geben eine Erklärung darüber ab, dass sie die Sorge gemeinsam ausüben wollen. Diese Regelung ist allerdings inzwischen vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung kann das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge den Eltern gemeinsam übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Des Weiteren können im Einzelfall Ausgleichs- und Ersatzansprüche im Fall des Scheiterns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht kommen.
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