Scheidungsrecht
Voraussetzungen der Scheidung
Nach § 1565 Abs. I BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Voraussetzung für das Scheitern ist in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr und dass keinerlei Hoffnung für eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft besteht (sog. Zerrüttungsprinzip). Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Abs. II BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine "unzumutbare Härte" darstellen würde.
Sofortige Scheidung
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sofortige Scheidung sind gegeben, wenn es einem der Ehepartner unzumutbar ist, die Ehe fortzuführen. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn:
- der Ehegatte in der Ehe vom anderen Ehegatten misshandelt wurde
- der andere Ehegatte bereits in einer neuen festen Beziehung lebt
- die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist (Scheidungsmöglichkeit nur für den Ehemann)
- der andere Ehegatte Alkoholiker ist
Einvernehmliche Scheidung
Leben die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt (eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung kann berücksichtigt werden), dann verlangt das Gesetz als unwiderlegbaren Beweis für die Zerrüttung der Ehe, dass beide Ehegatten der Scheidung zustimmen.
Nicht einvernehmliche Scheidung
Leben die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt, dann gilt dies als unwiderlegbare Vermutung für die Zerrüttung der Ehe und die Scheidung erfolgt auch dann, wenn nur ein Ehegatte dies möchte.
Scheidungsfolgesachen
Im Fall einer Scheidung trifft das Gericht von Amts wegen auch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, also den Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen, welche von den Eheleuten während der Ehezeit erworben worden sind. Kommt es zur Scheidung, findet der Versorgungsausgleich statt, soweit keine ehevertragliche Vereinbarung anderes regelt.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist durch notariellen Ehevertrag möglich. Seit dem 1.September 2009 lässt der Gesetzgeber auch erweiterte Regelungen im Hinblick auf den Versorgungsausgleich zu. So sind seitdem noch während des Trennungsjahres (Jahresfrist) vertragliche Regelungen möglich. Ferner ist das "Unterhaltsprivileg" ? weggefallen bzw. auf die Höhe des gesetzl. Anspruchs begrenzt worden. Dennoch findet nach dem Versorgungsausgleichsgesetz weiterhin eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen durch das Familiengericht statt.
Neben dem Ehevertrag sind andere vertragliche Regelung wie beispielsweise das Rentensplitting, welches unabhängig von der Scheidung vereinbart werden kann, möglich.
Über Unterhaltsansprüche, Ansprüche bezüglich der Ehewohnung und des Hausrats sowie güterrechtliche Ansprüche wie z.B. den Zugewinnausgleich entscheidet das Gericht im Scheidungsverbundverfahren auf Antrag eines Ehegatten.
Zugewinnausgleich
Im Falle einer Scheidung wird bei Vorliegen der Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich ermittelt. Dies geschieht, in dem für das Vermögen jedes Ehegatten der Zugewinn errechnet wird. Hierbei wird die Differenz zwischen dem (im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandenen) Anfangsvermögens und dem im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (=> Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten durch das Gericht) vorhandenen Endvermögens ermittelt. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn aufweist, muss die Hälfte davon an den anderen abgeben.
Hinweise zum Güterrecht:
Durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag können zahlreiche Regelungen, die der Gesetzgeber an die Eheschließung angeknüpft hat, aufgehoben werden. Beispielsweise kann der gesetzliche Güterstand, also die Zugewinngemeinschaft, aufgehoben werden.
Im Vorfeld einer Eheschließung kann stattdessen einer der beiden anderen Güterstände gewählt werden, die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft. Falls zwischen Partnern ein erheblicher Vermögensunterschied besteht, wäre eine ehevertragliche Vereinbarung einer Gütertrennung sinnvoll. Auch bei Beibehaltung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft können die Anfangs- und Endvermögen der Ehepartner im Ehevertrag frei vereinbart werden. Eine solche Regelung ist vorteilhaft, wenn nur ein Ehepartner überschuldet ist. Dann kann das Vermögen des anderen Ehepartners entsprechend höher angesetzt werden, um dadurch einen späteren Zugewinn bei ihm rechnerisch zu verringern.
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